8 lines
523 B
Markdown
8 lines
523 B
Markdown
# § 88 Staatsaufsicht
|
|
|
|
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.
|
|
|
|
(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.
|
|
|
|
(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.
|