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# § 49 Berufsausübungsgesellschaften
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(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
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(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
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1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
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2.Europäische Gesellschaften und
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3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
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a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
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b)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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