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# § 38 Verbindliche Auskunft
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(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
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(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.
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