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2026-02-20 19:37:15 +00:00

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# § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
1.die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2.die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.