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# § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft",
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"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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