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# § 145 Bestellung eines Vertreters
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(1) Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
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(2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein.
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(3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
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(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
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