Files
lawgit/laws_md/stberg/§142.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

6 lines
339 B
Markdown

# § 142 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.