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# § 142 Außerkrafttreten des Verbots
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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
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1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
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2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
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