4 lines
197 B
Markdown
4 lines
197 B
Markdown
# § 3 Zuständige Behörde
|
|
|
|
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.
|