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# § 9 Meldepflicht
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(1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat.
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(2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person identifiziert hatte.
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(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren.
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