4 lines
294 B
Markdown
4 lines
294 B
Markdown
# § 1 Anwendungsbereich
|
||
|
||
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
|