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lawgit/laws_md/gwgmeldv/§1.md
2026-03-01 21:09:31 +00:00

294 B

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.