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# § 4 Einreichung auf einem Datenträger
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(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
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(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
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(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.
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