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# § 10 Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen
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1.für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
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2.für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
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3.welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
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4.welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
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5.unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
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6.ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
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7.welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
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