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# § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind.
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(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen.
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(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
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