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# § 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
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Niemand darf
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1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer Schutzbezeichnung, insbesondere gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10, gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, oder
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2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung dem Agrargeoschutzrecht widerspricht.
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