1.0 KiB
§ 30 Formale Nichtkonformität
(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn 1.der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen unter Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angebracht hat, 2.der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen nicht oder unter Verstoß gegen § 12 angebracht hat, 3.der Hersteller die elektronische Kennzeichnung, die ein Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder ergänzen soll, nicht oder unter Verstoß gegen § 12 vorgenommen hat, 4.der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat, 5.der Hersteller oder der Bevollmächtige Unterlagen nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Nummer 1 auf begründetes Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht oder nicht vollständig vorlegen kann oder 6.die EU-Konformitätserklärung nicht an das mit der entsprechenden Schiffsausrüstung ausgestattete Schiff gesandt wurde.
(2) Im Falle einer formalen Nichtkonformität gilt § 29 Absatz 3 und 4 entsprechend.