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lawgit/laws_md/schausrv_2026/§36.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

717 B

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2.entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt, 3.entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.