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§ 29 Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie besitzt die Befugnisse nach § 7 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) und kann die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 und nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes ergreifen. Es kann insbesondere den Rückruf und die Rücknahme eines Produkts anordnen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat insbesondere die geeigneten Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 zu ergreifen, wenn bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung mit der Schiffsausrüstung bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ein Risiko für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist oder diese den übrigen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt nach § 4 Absatz 1 nicht entspricht.
(4) Die Marktüberwachung bezieht sich auf Schiffsausrüstung und Unterlagen unabhängig davon, ob sich diese an Bord von Schiffen befinden. Bereits an Bord verbrachte Schiffsausrüstung darf im Rahmen der Überprüfung nicht in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat stichprobenweise in Verkehr gebrachte Schiffsausrüstung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 zu prüfen.