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§ 26 Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts mindestens zehn Jahre lang nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer nicht kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
(2) Der Hersteller hat bei Serienfertigung die durchgängige Konformität der Produkte mit den Vorgaben des § 4 Absatz 1 zu gewährleisten. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Vorgaben, anhand derer die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen. Die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle entscheidet, ob die Änderung der Anforderungen die erneute Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich macht.
(3) Der Hersteller hat seine Produkte zur Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder auf andere Weise zu kennzeichnen und seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle benannt sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(4) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation und Verwendung an Bord beizulegen. Auf Beschränkungen in der Verwendung ist hinzuweisen und auf gute Verständlichkeit der Inhalte zu achten. Beizufügen sind darüber hinaus alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den Anforderungen der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, so hat er unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen. Soweit es zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt erforderlich ist, hat der Hersteller das betroffene Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, hat er außerdem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere zur Nichtkonformität und zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Hersteller hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen.