2.0 KiB
§ 23 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU für Schiffsausrüstung im Sinne des § 4 Absatz 1 durchzuführen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat als notifizierende Behörde die Notifizierung von solchen Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, denen es eine Befugnis im Sinne des Absatzes 1 erteilt hat. Es hat bei Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Erteilung der Befugnis sowie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen und der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Es hat die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 sowie der Verpflichtungen nach den §§ 21 und 22 zu überprüfen und die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße zu treffen. Die Überwachung hat sich auch auf von den Konformitätsbewertungsstellen beauftragte Zweigunternehmen und Unterauftragnehmer zu erstrecken. Überprüfungen und Überwachungen beinhalten eine Begutachtung durch ein Audit vor Ort in den Räumlichkeiten der Konformitätsbewertungsstelle. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich von Dokumenten ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf die im Rahmen der Befugniserteilung und der Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen gewonnenen Informationen in nicht personenbezogener Form auch für Zwecke der Marktüberwachung verwenden.