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2026-07-01 21:07:46 +00:00

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§ 17 Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat sicherzustellen, dass das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Fachpersonal 1.eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für die jeweilige Konformitätsbewertungstätigkeiten befähigt, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat, 2.über Kenntnis der Schiffsausrüstung und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt, 3.die Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen, 4.Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen an die zu bewertende Schiffsausrüstung hinsichtlich der Risiken für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und der Anforderungen der internationalen Instrumente bezüglich Entwurf, Bau und Leistung der Schiffsausrüstung gemäß der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und 5.die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.

(2) Das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihm im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.