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lawgit/laws_md/schausrv_2026/§13.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

685 B

§ 13 Elektronische Kennzeichnung

(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.

(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.