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lawgit/laws_md/augoptmstrv_2026/§5.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

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§ 5 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist der gesamte Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen auszuführen: 1.im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Tätigkeiten durchführen und jeweilige Ergebnisse bewerten und dabei a)eine augenoptische Anamnese, b)eine Sehschärfenbestimmung, c)ein oder mehrere Eingangsteste sowie d)eine Refraktionsbestimmung für die Ferne, einschließlich der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht und des monokularen Feinabgleichs unter binokularen Bedingungen,

2.im Rahmen der Durchführungsarbeiten den vorderen und hinteren Augenabschnitt inspizieren, die Ergebnisse beurteilen, die notwendigen Messwerte für eine Kontaktlinsenpassung ermitteln sowie die Anpassung der Kontaktlinsen vornehmen mit a)einer formstabilen Kontaktlinse sowie einer hydrophilen Kontaktlinse oder b)zwei formstabilen Kontaktlinsen,

3.im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten eine Kalkulation sowie eine Dokumentation erstellen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1.die Planungsarbeiten mit 40 Prozent, 2.die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent und 3.die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Kalkulation und der Dokumentation mit 15 Prozent.