5.4 KiB
§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung a)der Kostenstrukturen, b)der Wettbewerbssituation, c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals, d)der Betriebsorganisation, e)des Qualitätsmanagements, f)des Arbeitsschutzrechtes, g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, h)der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie i)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen, 3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, 4.Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, 5.Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere a)augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen, b)Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten, c)augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten, d)Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen, e)Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren, f)Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf aa)die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern, bb)die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie cc)die Empfehlung eines Arztbesuchs,
g)Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten, bb)Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten, cc)Brillen fertigen, dd)Endanpassungen vornehmen, ee)Funktionskontrollen durchführen, ff)Korrektionsbrillen abgeben, gg)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
h)Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten, bb)den vorderen Augenabschnitt bewerten, cc)Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren, dd)Kontaktlinsenanpassungen vornehmen, ee)Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten, ff)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie gg)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
i)Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten, bb)Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren, cc)Sondersehhilfen fertigen, dd)Endanpassungen vornehmen, ee)Funktionskontrollen durchführen, ff)Sondersehhilfen abgeben, gg)Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
6.biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere a)anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System, b)physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System, c)Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen, d)Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen, e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, f)den Stand der Technik, g)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie h)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.Arten und Eigenschaften von a)zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie b)zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,
8.Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, 9.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie 10.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.