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lawgit/laws_md/augoptmstrv_2026/§12.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

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§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen berufsübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: 1.betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b)Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten, c)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, d)betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, e)Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten, f)Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten, jeweils für standardisierte Leistungen, kalkulieren sowie g)Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen,

2.Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: a)Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, b)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln, c)ein Betriebskonzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung und Gesichtspunkten der Qualitätssicherung, d)Informationen über Produkte des Betriebs sowie das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie e)Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: a)Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, b)Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, c)Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, d)Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie e)medizinproduktbezogene Vorgaben erläutern, insbesondere Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien,

4.Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: a)Einsatz von Personal disponieren, b)Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, c)Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, d)Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie e)Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Augenoptiker-Handwerk, planen,

5.Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere: a)Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten, b)Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung, ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte, logistischer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen, c)Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen, d)Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen planen, e)Betriebsabläufe, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen, planen sowie verbessern sowie f)Lagerhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung von Raumklima, Verfallsdaten sowie hygienischen Gesichtspunkten, planen.