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# EMFV
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**Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
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- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
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- [§ 3 Gefährdungsbeurteilung](§3.md)
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- [§ 4 Fachkundige Personen; Messungen, Berechnungen und Bewertungen](§4.md)
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- [§ 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder](§5.md)
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- [§ 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder](§6.md)
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- [§ 7 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Tätigkeiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla](§7.md)
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- [§ 8 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Auslöseschwellen für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohem statischen Magnetfeld (](§8.md)
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- [§ 9 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen Auslöseschwelle für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten in statischen Magnetfeldern](§9.md)
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- [§ 10 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz](§10.md)
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- [§ 11 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz](§11.md)
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- [§ 12 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz](§12.md)
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- [§ 13 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme bei berührendem Kontakt](§13.md)
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- [§ 14 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz](§14.md)
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- [§ 15 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz](§15.md)
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- [§ 16 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme oder induzierte Ströme durch die Gliedmaßen im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz](§16.md)
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- [§ 17 Besondere Festlegungen für die Überschreitung des Expositionsgrenzwertes der lokalen spezifischen Energieabsorption für sensorische Wirkungen von gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)](§17.md)
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- [§ 18 Besondere Festlegungen für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren](§18.md)
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- [§ 19 Unterweisung der Beschäftigten](§19.md)
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- [§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit](§20.md)
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- [§ 21 Ausnahmen](§21.md)
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- [§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten](§22.md)
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