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# § 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten
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Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
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1.die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
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2.die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
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a)auf Dauer angelegt ist,
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b)mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
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c)nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
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Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
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1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
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2.die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
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3.den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
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4.und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
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