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# § 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
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(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
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(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
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1.nach Gewicht Fertigpackungen mit
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a)Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
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b)Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke,
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c)Essigessenz,
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d)Würzen,
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2.nach Volumen Fertigpackungen mit
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a)Feinkostsoßen und Senf,
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b)Speiseeis,
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3.Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
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4.Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
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5.Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
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(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei
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1.ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
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2.Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen
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anzugeben.
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(4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.
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