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# § 2 Versicherungsfreiheit
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Versicherungsfrei sind
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1.Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
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a)das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
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b)bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
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c)bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
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2.(weggefallen)
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3.mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
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