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# § 5 Inhalt der Meldung nach § 3
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(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Bezeichnung der Seuche,
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2.das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
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3.die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
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4.die Gründe für den Verdacht,
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5.den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
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6.sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
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7.den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
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Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können.
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(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die verwendeten Diagnosemethoden,
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2.das Datum der Untersuchung,
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3.das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
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4.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
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(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
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2.die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
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Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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