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lawgit/laws_md/windseev_2/§27.md

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# § 27 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luftfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks gemäß den folgenden Vorschriften zu kennzeichnen:
1.bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß dem „Standard Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ“vom 17. August 2020,
2.nach Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.