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# § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
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(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
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(2) Die Urkunde enthält
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1.die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
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2.Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,
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3.die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
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4.Ort und Datum der Verleihung,
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5.Dienstsiegel und
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6.Unterschrift.
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(3) (weggefallen)
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