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# § 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
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(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
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(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
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(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.
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