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# § 2
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(1) Renten, die nach§§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzesberechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.§ 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht.In den Fällen, in denen§ 1280 der Reichsversicherungsordnung, § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 77 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzesangewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.
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(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nachArtikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzesgezahlt werden.
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