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# § 1
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(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1963 an nach Maßgabe der §§ 2ff. angepaßt.
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(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1962 vollendet haben.
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(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
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