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# § 10
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(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,070 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
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(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, das der für Januar 1977 zu zahlende Betrag mit 1,070 zu vervielfältigen ist.
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