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# § 19 Übergangsvorschriften
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(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
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(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
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