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# § 10 Einführer oder Händler als Hersteller
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
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1.ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
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2.ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
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