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# § 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung
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(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
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(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.
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(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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