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# § 47 Zeugnis
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(1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.
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(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.
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(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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