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# § 45 Sprachprüfung
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(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.
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(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:
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1.Hörverstehen,
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2.mündlicher Gebrauch,
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3.Leseverstehen und
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4.schriftlicher Gebrauch.
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(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.
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(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.
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(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.
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