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# § 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
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(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, die betrieblichen und technischen Grundlagen der Tastfunkaufklärung vermittelt.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, die rechnergestützte Aufnahme von gemischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in Form von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzuführen. Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute.
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