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# § 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
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(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftragsbezogen an.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
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1.Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponenten der elektronischen Kampfführung sowie unterschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen Leistungsmerkmale anzuwenden,
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2.die für die Identifizierung und Klassifizierung der Signale notwendigen Parameter anzuwenden,
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3.Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu vermessen und unter Nutzung der festgelegten Meldeformate zu melden sowie
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4.typische Verfahren zur analogen und digitalen Signalverarbeitung anzuwenden.
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