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# § 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
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(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
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1.einer fachtheoretischen Ausbildung und
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2.einer berufspraktischen Ausbildung.
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(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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1.Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
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2.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
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3.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
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4.Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
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5.Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
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6.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
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7.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
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8.Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
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9.Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
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10.Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
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11.Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.
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(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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1.berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
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2.praktische Ausbildung.
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(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
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