1.4 KiB
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.einer fachtheoretischen Ausbildung und 2.einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, 2.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“, 3.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“, 4.Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“, 5.Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, 6.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“, 7.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“, 8.Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“, 9.Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“, 10.Lehrgang „Technische Aufklärung“ und 11.Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.berufspraktische Fremdsprachenausbildung und 2.praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.