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# § 49 Zweck der Laufbahnprüfung
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In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
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1.dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
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2.dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
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Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
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