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# § 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
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(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
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1.biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
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2.histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
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3.die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und-ergebnissesicherzustellen.
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(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
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1.personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
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2.interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
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3.Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
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4.Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
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5.medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,
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6.Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
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7.Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
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8.Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
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9.Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
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