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# § 70 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
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2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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