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# § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
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(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
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1.die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
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2.den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
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3.den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
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4.die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und
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5.die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
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(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
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1.die Dauer der Probezeit,
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2.die Dauer des Urlaubs,
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3.die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung,
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4.die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
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5.der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
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6.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
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7.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
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