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# § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
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Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
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1.mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
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a)den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
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b)einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
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2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
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3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
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4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.
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